Pierre Tercier (Foto: www.rawkingphoto.ch), Jura-Professor, war Präsident der Expertengruppe, die strengere Regeln für vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit Medien einführte. Er ist jetzt im Ruhestand, ist aber nach wie vor sehr aktiv, insbesondere im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit. Im Interview mit Reporter ohne Grenzen Schweiz bedauert er den Entscheid gegen die Pressefreiheit, den der Ständerat im vergangenen Juni gegen den Rat des Bundesrates und ohne Anhörung von Experten gefällt hat. Seiner Ansicht nach sollte die derzeitige Regelung beibehalten werden. Er erklärt warum.

– RSF Schweiz: Die vorsorglichen Massnahmen gegen Medien beruhen auf einer in den 1980er Jahren entwickelten Regelung. Welche Rolle haben Sie damals bei der Ausarbeitung dieser Bestimmungen gespielt?

– Pierre Tercier: Es stimmt, dass die Sonderregelung für vorsorgliche Massnahmen gegen periodisch erscheinende Medien mit der Revision des Persönlichkeitsrechts von 1983 ins Zivilgesetzbuch aufgenommen wurde (Art. 28 ff. ZGB). Dies war der Höhepunkt eines langen Vorbereitungsprozesses: Eine Expertenkommission unter dem Vorsitz des verstorbenen Bundesrichters Adolf Lüchinger hatte einen ersten Entwurf erarbeitet, der im Vernehmlassungsverfahren stark kritisiert wurde. Auf der Grundlage dieser Vernehmlassung wurde dann eine neue Expertengruppe beauftragt, das Projekt wieder aufzunehmen und die Botschaft auszuarbeiten. Diese Gruppe, deren Vorsitz ich innehatte, bestand aus einer Reihe von Persönlichkeiten aus allen Bereichen des Lebens.

Die Verabschiedung der jetzt wieder zur Diskussion stehenden Regelung im Rahmen der Revision der Zivilprozessordnung (ZPO) hat zu sehr lebhaften Diskussionen und Debatten geführt: Die Notwendigkeit eines stärkeren Schutzes der Persönlichkeit wurde an sich nicht bestritten, aber insbesondere die Verleger befürchteten, dass damit ihre Freiheit in gewisser Weise eingeschränkt oder gar zunichte gemacht würde, indem eine Art richterliche Zensur eingeführt würde. Der Gesetzgeber musste daher einen Ausgleich zwischen den beiden Interessen suchen.

– Die Idee einer zweistufigen Regelung für vorsorgliche Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit, mit einem anspruchsvolleren Standard, wenn sie sich gegen Medien richten, geht auf die Arbeit der Expertengruppe zurück, deren Vorsitz Sie innehatten. Was war der Grund dafür?

– Die Lösung, die schliesslich gewählt wurde, besteht in einer besonderen Gewichtung der möglichen Schwere des Verstosses. Was die Medien anbelangt, so reicht es nicht aus, dass die Gefahr eines ernsthaften Nachteils besteht, sondern es muss ein «besonders schwerer» Nachteil vorliegen. Diese Lösung schafft kein Privileg, sondern ist durch die Besonderheit der vorsorglichen Massnahmen gegen Medien gerechtfertigt. Per Definition ist eine vorsorgliche Massnahme «provisorisch», da sie nur bis zur Entscheidung in der Sache gelten soll, die sie nach einer vollständigen Untersuchung bestätigen oder aufheben wird. Für die Medien hat die «provisorische» Massnahme, für die der Richter der ersten Instanz in einem sehr summarischen Verfahren zuständig ist, jedoch einen besonderen Charakter, da sie zwar «provisorisch» sein soll, in Wirklichkeit aber meist «definitiv» ist: Es geht um die unmittelbare oder schnelle Verbreitung einer Botschaft, die mit dem aktuellen Geschehen zusammenhängt und die durch die Massnahme blockiert werden soll. Die mögliche Entscheidung in der Sache, die Wochen oder Monate später erfolgen und der Massnahme widersprechen könnte, ist in den meisten Fällen nicht mehr von Bedeutung. Genau das will die Regelung vermeiden.

Die betroffene Person ist übrigens nicht ohne Schutz, da die Medien nach der seinerzeit eingeführten Regelung trotz des starken Widerstands der betroffenen Kreise verpflichtet sind, in einer Art Gegenzug ein Recht auf Gegendarstellung gemäss Artikel 28g des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) zu akzeptieren. Darüber hinaus besteht die nicht nur theoretische Möglichkeit einer Klage auf Schadenersatz oder Genugtuung.

– Warum war es notwendig, von der Partei, die vorsorgliche Massnahmen beantragt, den Nachweis zu verlangen, dass der Schaden, den sie ohne diese Massnahmen erleiden würde, ihr wahrscheinlich einen «besonders schweren» Nachteil zufügen würde?

– Derjenige, der definitiv darüber entscheiden muss, ist der Richter für vorsorgliche Massnahmen. Er muss dies schnell tun, manchmal gleich nach dem Eingang des Antrags. Die Einfügung des Adverbs «besonders» soll ihn nicht daran hindern, eine solche Massnahme zu ergreifen, aber sie ihn dazu auffordern, bei seiner Beurteilung der damit verbundenen Einschränkung der Medienfreiheit besonders Rechnung zu tragen. Die Schwere der Verletzung muss im Einzelfall so gross sein, dass sie eine Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit rechtfertigt. Die Formulierung ist umso wichtiger, als sie sich an den erstinstanzlichen Richter in Zivilsachen richtet, der von seiner Berufung her möglicherweise sensibler für die Interessen von Einzelpersonen ist als für die Bedürfnisse der Pressefreiheit.

 – Hat sich die derzeitige Regelung in der Praxis als zu rigide und damit als zu begünstigend für die Medien erwiesen?

– Es ist immer schwierig zu wissen, wie sich die Dinge in der Praxis entwickelt haben, insbesondere in diesem Bereich, da es nur wenige veröffentlichte Entscheidungen zu diesem Thema gibt. Ich habe jedoch von keinen skandalösen Situationen gehört, die durch die Vorschrift aufgrund eines übermässigen Schutzes der Medien entstanden wären. Wenn dies der Fall gewesen wäre, hätten wir davon gewusst.

– Hat Sie der Entscheid des Ständerats überrascht?

– Dem Parlament steht es selbstverständlich frei, die ihm vom Bundesrat unterbreiteten Vorschläge zu verändern. Es ist erstaunlich, dass ein Beschluss, der eines der grundlegendsten Rechte unserer Demokratie so stark berührt, gegen die Position des Bundesrates gefasst wird, der ihn nicht vorgeschlagen hatte, und vor allem, ohne dass die Medien den ursprünglichen Entwurf ausreichend unterstützen konnten. Die Massnahme verdient zumindest eine gründliche Diskussion.

– In Ihrem Buch «Le nouveau droit de la personnalité» (Das neue Persönlichkeitsrecht) schreiben Sie über die Sonderregelung, die für vorsorgliche Massnahmen gegen ein Medienunternehmen gilt: «Was in dieser Bestimmung ‘privilegiert’ wird, ist das Interesse, das die Existenz unabhängiger Medien in einer liberalen Gesellschaft darstellt.» Sind Sie immer noch dieser Ansicht?

– Ich habe meine Meinung im Alter nicht geändert. Im Gegenteil, ich glaube nach wie vor fest an die Rolle der Medien in einer liberalen und demokratischen Gesellschaft wie der unseren, und es gibt immer weniger von ihnen. Man kann die Mitteilung von Tatsachen oder die Äusserung von Meinungen, die natürliche oder juristische Personen betreffen können, nicht verbieten, auch und insbesondere dann nicht, wenn es sich um Akteure des öffentlichen Lebens handelt. Das bedeutet natürlich nicht, dass die Medien einen Blankoscheck haben, und ich bin, wie andere auch, oft schockiert über die grundlose Aggressivität, die manche von ihnen an den Tag legen können. Aber die Vorschrift in ihrer jetzigen Form schliesst ein Einschreiten im Falle eines eindeutigen Missbrauchs nicht aus. Wir müssen verhindern, dass das Kind mit dem Bade ausgeschüttet wird.

– Die Ständeratsmitglieder, die diesen Vorschlag unterstützten, haben erklärt, es gehe nicht darum, Personen des öffentlichen Lebens vor der Neugier der Medien zu schützen, sondern vielmehr darum, irgendwelche Privatpersonen zu schützen, die sich plötzlich im Visier der Medien wiederfinden. Gab es dieses Argument schon damals?

– Ich kann die Beweggründe der Ratsmitglieder, die für die neue Regelung gestimmt haben, natürlich nicht beurteilen. Ich erinnere mich jedoch daran, dass bei den Diskussionen in den Ausschüssen, an denen ich damals teilgenommen habe, einige Parlamentarier sich direkt von der Regelung betroffen fühlten, da sie zuweilen Gegenstand schwerer Angriffe waren.

 – Das Internet hat die öffentliche Debatte verändert. Werden die Persönlichkeitsrechte heute nicht eher von nicht-journalistischen Internetnutzern als von Medienschaffenden bedroht? Mit anderen Worten: Wenn man davon ausgeht, dass eine Reform notwendig ist, richtet sich der Entscheid des Ständerats dann nicht auf ein falsches Ziel?

– Es stimmt, dass Netzwerke heute einen der Hauptkanäle für zunehmend härtere Angriffe auf die Persönlichkeit sind. Sie können jedoch nicht vom «Privileg» profitieren, das die Vorschrift den periodisch erscheinenden Medien gewähren will. Wenn der Schutz gestärkt werden soll, muss man vor allem nachdrücklicher gegen soziale Netzwerke vorgehen.

Angesichts der äusserst fundierten Gesetzgebungsarbeit, auf der das derzeitige System beruht: Würde sich der Gesetzgeber nicht als leichtfertig erweisen, wenn er es ohne jede fachliche Expertise und ohne jede Analyse durch die Verwaltung modifizieren wollte?

– Das Parlament hat seine Verantwortungsbereiche, und es ist nicht an mir, sie zu diskutieren. Dennoch bin ich weiterhin der Meinung, dass die Streichung des Adverbs «besonders» ein gefährliches Signal ist und einer weiteren Einschränkung der Medienfreiheit, die wir mehr denn je brauchen, Vorschub leistet.

Interview: Denis Masmejan, Generalsekretär von RSF Schweiz

 

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